Inkonsistenzen in der Rechtsauffassung/Rechtsprechung

Nach der Radfahrergesetzgebung, die, soweit ich mich erinnere, Ende 1998 in Kraft trat und später gab's noch mal eine Novelle, und bei der de facto alle Bußgelder für Radfahrer verdoppelt wurden (Wo gab es so etwas schon einmal vorher?) fand über die Presse eine regelrechte Hatz auf Radfahrer statt.

Ihnen wird vorgeworfen, z.B. über rote Ampeln zu fahren, und dabei Personen zu gefährden etc.. 
Anhand von Beispielen kann leicht demonstriert werden, dass diese Vorwürfe lediglich eine Alibifunktion darstellen. So etwas hat in allen Kulturen und zu allen Zeiten funktioniert. In Deutschland kennt man sich damit gut aus. Lediglich mit dem Gedächtnis scheint es da ein Problem zu geben. 

Vorweggenommen das Fazit dieser Seite:

Von den zuständigen Stellen werden nicht die Grundvoraussetzung geschaffen, dass sich Radfahrer den Gesetzen nach korrekt verhalten können. Um sie damit dann als „schlechte Verkehrsteilnehmer“ denunzieren zu können. Das hat schon was!


Die bösen „Rot-Radler“ und Induktionsschleifenampeln.

Zunächst eine Argumentation, die meines Erachtens juristisch korrekt ist.
Als Radfahrer darf man überhaupt nicht über Induktionsschleifenampeln fahren. Warum?

1) Wenn man an einer Ampel steht, die nicht grün wird, muss man an ihr so lange stehen, bis man feststellt, dass sie defekt ist. Wenn man das festgestellt hat, darf man vorsichtig fahren. Das habe ich einmal bei einem Verkehrsclub „erfragt“.
Aber: Als Radfahrer kann man nicht wissen, ob die Ampel defekt ist oder nicht – da sie nicht auf Radfahrer reagiert. Sie ist somit vermutlich nicht defekt und funktioniert sogar "bestimmungsgemäß".
Somit darf man als Radfahrer keine Induktionsschleifenampeln überqueren (Sofern kein Auto zur Hilfe kommt).

2) Was tun an einer Ampel, bei der man weiss, dass eine Induktionsschleife eingebaut ist? Da muss man dann offiziell JEDES MAL 10 Minuten warten. Selbst wenn man als Radfahrer beschließt, zu fahren. Toll, oder?!

1) Bundesstraße zwischen Weßling und Herrsching, Abbiegeampel Richtung Seefeld

In den Fernsehsendungen über die bösen Radler wird so erstaunt getan, dass Radler überhaupt kein Schuldgefühl haben, wenn sie über eine rote Ampel fahren. Warum?

Die finale Rücksichtslosigkeit an der Sache ist übrigens, dass man, wenn man hier nach links abbiegt, in den Augen der Autofahrer alle Vorurteile als „Verkehrsrowdy“ zwangsläufig erfüllt.
Welcher Autofahrer, der das sieht, denkt sooo weit – kann er/sie gar nicht!

Links abgebildet eine Induktionsschleifenampel. Sie wird grün, wenn mindestens 200kg Metall darüber gestellt werden. Für einzelne Radfahrer somit nie.
Das habe ich über Minuten ausprobiert. Solange kein Autofahrer zu Hilfe kommt, spricht die Ampel nicht an .

Da fühlt man sich als Fahrradfahrer verar....: Man hält sich an geltendes Gesetz – dumm gelaufen!)

Welche Schlüsse kann man daraus ziehen?

  • Radlern wird häufig vorgeworfen, sie würden „rote Ampeln missachten“. Weiterhin wird ihnen vorgeworfen, sie würden dadurch den Verkehr gefährden. Komisch. An dieser Ampel kann gar kein Radler bei grün (ohne Autofahrer-Hilfe) fahren und trotzdem gibt es hier keine Häufung von Unfällen. 

  • Wenn schon Radler permanent darauf aufmerksam gemacht werden, wie böse sie sind, wenn sie "durch rot fahren", warum wird dann von der STVO nicht verlangt, dass geprüft wird, ob Ampeln auf Radfahrer-innen reagieren? Ist es  dem Gesetzgeber einerlei?

  • Es wird argumentiert: "Über Rot fahrende Radler gefährden den Verkehr". Wäre das korrekt, begehen an dieser Stelle die Straßenbauämter also einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht. Oder? Und hier wird es juristisch kompliziert. Offensichtlich wird in keiner Verordnung verlangt, dass die korrekte Funktionsfähigkeit der Anlage nachgewiesen wird.

Radfahrer werden – wie in vielen anderen Fällen auch – von der Gesetzgebung nicht berücksichtigt.

Ein Beispiel hierfür ist übrigens das "Überholverbot"-Schild. Es bedeutet korrekt "Überholverbot für KFZ" und schließt Radler nicht ein. Sie wurden hier vergessen.

Stand der Dokumentation: 10.2.2001; Text 04/2015

Ja, wo isser denn, der Radweg?
Radwegebenutzungspflicht“ - was ist das?

2) Unvermittelt endender Radwege (München, Bodenseestraße, Nähe Pasing stadteinwärts)

Mich würde interessieren, ob auf dem offiziellen Radwegeplan der Stadt München diese "fehlenden" 100 m als Radweg eingezeichnet sind oder nicht...

Einerseits muss der Radweg benutzt werden, 4 Meter weiter existiert keiner mehr. (Aber 100 Meter weiter vorne wieder). „Radwegebenutzungspflicht“?

Im Bereich, wo kein Radweg existiert, ist die folgende Kreuzung mit Straßenbahnschienen übersät. Genau dort wäre eine vorausgeplante Fahrstrecke für Radler notwendig, da Autofahrer sich grundsätzlich nicht in alle Situation von Radlern "hineindenken" (können -- versteht man ja) und Radler leicht in Schienen abdrängen.
Wenn also an der Stelle im "Radwegebereich" die Radwegebenutzung vorgeschrieben ist und man mit einem Bußgeld belegt wird, wenn man den Radweg nicht benutzt: Wie ist es denn 4 Meter weiter? Ist es hier auch mit Bußgeld zu rechnen?
Umgekehrt: Wenn dort, wo es wichtig wäre, kein Radweg ist (Schienenbereich), warum muss man dann dort, wo es ungefährlicher wäre, dieser benutzt werden?

Wenn Radfahrer als vollwertige Verkehrsteilnehmer anerkannt wären, müsste hier das „Reissverschlussprinzip“ gelten.
Als Gegenargument könnte man hören: „Der Verkehrsfluss darf nicht gestört werden“. Mit dieser Argumentation „gehören“ aber Fahrräder nicht zum Verkehr. Kann das sein?

Zusätzlich:
Warum steht bei Radwegen kein "Radweg Ende"-Schild, damit er sich rechtzeitig auf die geänderte Verkehrssituation einstellen kann? Auf jeder Fahrspur für KFZ ist dies Gang und Gäbe.

Auf der Gegenseite endet der Radweg genauso unvermittelt. Die Position befindet sich etwa 100 m nach vorn links schräg gegenüber.

Stand der Doku: 15.10.2000 / Modif. Text 2015

Positivbeispiel: Handy am Lenker/Steuer

Es geschehen noch Zeichen und Wunder...

Abgerufen April 2015 von https://www.bussgeldkatalog.org/handy/

Als Kraftfahrer das Handy genutzt: 60 € und 1 Punkt

Beim Fahrrad fahren Handy genutzt: 25 €

Beim Handytelefonieren im Verkehr ist der Gesetzgeber über sich hinausgewachsen. Dies ist keine Ironie.

Hier wurden Radfahrer nicht vergessen, aber Handytelefonate am PKW-Steuer deutlich „teurer“ als die am Fahrradlenker. Siehe links. Warum ist das so?

Da das „Gefährdungspotential“ eines PKW deutlich höher ist als das eines Fahrrads.

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Letzte Revision 25.04.2015.